
Deutscher im Sinne von Art. 116 GG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des deutschen Reichs nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Letztere sind sogenannte Statusdeutsche.
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